... Die Anrechnung des privaten Vermögens im Falle des Bezugs staalicher Leistungen wird in der Politik schon immer diskutiert. Dem selbstgenutzten Wohneigentum, das den Mittelpunkt der Familie bildet und überdies unter Einsatz von Fleiß und Sparsamkeit erwirtschaftet wurde, kommt unserer Überzeugung nach eine Sonderstellung zu.
Das ... Sozialgesetzbuch II ... berücksichtigt die besondere Situation durchaus. So ist in § 12, Abs.3, Ziffer 4 festgelegt, daß `ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung` nicht angerechnet wird. Allerdings besteht ein Ermessensspielraum darüber, was unter `angemessenem Wohneigentum` zu verstehen ist ... Insbesondere kann die Situation dadurch verschärft werden, daß der Verkehrswert des Vermögens anzusetzen ist, der zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt wird. Allerdings ist nach § 12, Abs.3, Ziffer 6 SGB II eine `offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung` nicht Pflicht. Als Faustregel werden bis zu 10 % unter Wert noch als verträglich genannt. Ebenso werden `besondere Härten` berücksichtigt. Auch hier wird die Rechtsprechung abzuwarten sein.
"Die weitere Entwicklung", so heißt es in dem Schreiben, "soll verfolgt werden. Mitglieder ... werden grundsätzlich durch Rechtsberatung unterstützt, gegebenenfalls wäre in geeigneten Fällen an einen Musterprozeß zu denken... Über die aktuelle Lage werden wir demnächst in Familienheim und Garten berichten."
Unterschrieben ist die Antwort von Manfred Rosenthal, Bundesgeschäftsführer
(W.W.)