Liebe Lützschenaer und Stahmelner, 
  in der letzten Sitzung haben wir erstmals die Vorstellung des Investors zur 
    Bebauung im Areal der ehemaligen Sternburgbrauerei im Ortschaftsrat behandelt. 
    Wir sind optimistisch hoffen, dass bald eine Beseitigung des Schandflecks 
    mitten in der Ortschaft erfolgt. 
    Leider wird die Planung noch mindestens zwei bis drei Jahre Zeit in Anspruch 
    nehmen, bevor mit der Bautätigkeit begonnen werden kann. Dazu lesen Sie bitte 
    im Protokoll nach.
Viel Zeit hat der Ortschaftsrat darauf verwendet, dass die Unterhaltung des 
    Heidegrabens verbessert wird und für den Havariefall eine Lösung gefunden 
    wird.
    In mehreren Beratungen haben wir durchgesetzt, dass der Pflegezustand verbessert 
    wird. Dazu werden die Gitter an den Durchlässen bei Zugänglichkeit nunmehr 
    so gereinigt, dass keine Schwemmgut mehr abgelagert wird. Schrittweise werden 
    die Gitter ausgetauscht, damit diese auch bei Hochwasser gezogen werden können. 
    Nach wie vor sind wir aber auf Ihre Hinweise angewiesen und leiten diese gern 
    weiter. Lesen Sie dazu auch die Information, die wir vom Amt für Stadtgrün 
    und Gewässer erhalten haben.
Jetzt stehen auch die Schulferien an und ich wünsche allen Kindern, Lehrern 
    und Erziehern eine gute unterrichtsfreie Zeit und viel Erholung für das neue 
    Schuljahr. Wer die Schule oder Ausbildung abgeschlossen hat, dem wünsche ich 
    eine glückliche Entscheidung für den weiteren Ausbildungs- und Lebensabschnitt.
    Auch der Ortschaftsrat macht Sommerpause, Im August ist die nächste Sitzung.
Allen Lesern eine schöne Urlaubs- und Ferienzeit
Ihre Ortsvorsteherin
    Margitta Ziegler(BI 1990)
Das Amt für Stadtgrün und Gewässer informiert 
    
    Durch den Bau der Eigenheime entlang der Straße Heidegraben ist eine ordnungsgemäße 
    Unterhaltung des Gewässers aber so nicht möglich, weil Zäune und Abgrenzungen 
    der Grundstücke bis in den Gewässerrandstreifen hineinreichen. 
    Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen 
    Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des 
    Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. 
    Als Gewässerrandstreifen gelten gemäß § 38 (3) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
    in Verbindung mit § 24 (2) des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der 
    Neufassung vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503) die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante 
    liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere 
    in einer Breite von zehn Metern (fünf Meter im bebauten Bereich). Im Gewässerrandstreifen 
    sind nach § 38 (4) Nr. 2 WHG das Entfernen von standortgerechten Bäumen und 
    Sträuchern sowie gemäß § 24 (3) Nr. 2 SächsWG die Errichtung von baulichen 
    und sonstigen Anlagen verboten. 
    Dieses Verbot wurde durch die Bautätigkeit nicht beachtet, so dass die Unterhaltungspflicht 
    der Stadt Leipzig maßgeblich erschwert wird. Im Besonderen betrifft das die 
    Befahrbarkeit, um angesammeltes Geschwemmsel vor den Durchlässen ordnungsgemäß 
    zu entsorgen.